Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2023

nach Abschnitt 1.5.1 RID ber die Befrderung von NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt IN AUSRSTUNGEN oder MIT AUSRSTUNGEN VERPACKT


(1) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.2.1 RID (Tabelle A, Verzeichnis der gefhrlichen Gter) drfen Natrium-Ionen-Batterien, einschlielich Natrium-Ionen-Zellen, als UN 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder als UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt IN AUSRSTUNGEN oder MIT AUSRSTUNGEN VERPACKT unter den in dieser Multilateralen Sondervereinbarung festgelegten Bedingungen befrdert werden, vorausgesetzt, die in der Anlage festgelegten Bau- und Prfvorschriften werden wie jeweils anwendbar erfllt.

(2) Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrstungen verpackt, die Natriumionen enthalten und ein wiederaufladbares elektrochemisches System darstellen, bei dem sowohl die positive als auch die negative Elektrode Interkalations- oder Einlagerungsverbindungen sind, und die so gebaut sind, dass keine der beiden Elektroden metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung) enthlt und als Elektrolyt eine organische, nicht wsserige Verbindung verwendet wird, werden der UN-Nummer 3551 bzw. 3552 zugeordnet.

Bem. Interkaliertes Natrium liegt in ionischer oder quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor.
Sie drfen unter diesen Eintragungen befrdert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:

a) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, fr den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen der anwendbaren Prfungen des Handbuchs Prfungen und Kriterien (ST/SG/AC.10/11/Rev.8) Teil III Unterabschnitt 38.3 erfllt;

Bem. Batterien mssen einem Typ entsprechen, fr den nachgewiesen wurde, dass er die Prfanforderungen des Handbuchs Prfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfllt, unabhngig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprften Typ entsprechen.

b) jede Zelle und Batterie verfgt ber eine Sicherheitsentlftungseinrichtung oder ist so ausgelegt, dass unter normalen Befrderungsbedingungen ein Gewaltbruch verhindert wird;

c) jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung uerer Kurzschlsse ausgerstet;

d) jede Batterie mit Zellen oder mit mehreren Zellen in Parallelschaltung ist mit wirksamen Einrichtungen ausgerstet, die einen gefhrlichen Rckstrom verhindern (z. B. Dioden, Sicherungen usw.);

e) Zellen und Batterien sind gem einem in Absatz 2.2.9.1.7 e) (i) bis (ix) beschriebenen Qualittssicherungsprogramm hergestellt;

f) Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien mssen die im Handbuch Prfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prfzusammenfassung zur Verfgung stellen.

Bem. Der Begriff zur Verfgung stellen bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prfzusammenfassung zugnglich ist, damit der Absender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften besttigen knnen.

(3) NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt IN AUSRSTUNGEN oder MIT AUSRSTUNGEN VERPACKT gelten als Gegenstnde der Klasse 9; Klassifizierungscode M4.

(4) Die Sondervorschriften 188, 230, 310, 348, 376, 377, 636, 667 und 670 des Abschnitts 3.3.1 RID sind anwendbar, wobei "Lithium-Ionen" durch "Natrium-Ionen" ersetzt wird.

(5) Die Bezettelung in bereinstimmung mit Abschnitt 5.2.2 erfolgt unter Verwendung des Gefahrzettels nach Muster 9A. Sofern die Sondervorschrift 188 angewendet wird, mssen Verpackungen mit dem Kennzeichen fr Lithiumbatterien gem Abbildung 5.2.1.9.2 RID gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung ohne Angabe der UN Nummer ist ebenfalls zulssig.

(6) Die Verpackungsanweisungen P 903, P 908, P 909, P 910, P 911, LP 903, LP 904, LP 905 und LP 906 des Unterabschnitts 4.1.4.1 RID sind anwendbar, wobei "Lithium-Ionen" durch "Natrium-Ionen" ersetzt wird.

(7) Der Absender hat im Befrderungspapier zu vermerken:

"BEFRDERUNG GEMSS MULTILATERALER SONDERVEREINBARUNG RID 2/2023".

(8) Alle brigen zutreffenden Vorschriften des RID mssen erfllt werden.

(9) Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien sowie Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien in Ausrstungen oder mit Ausrstungen verpackt, die versandfertig vorbereitet und zur Befrderung aufgegeben werden, unterliegen nicht den brigen Vorschriften des RID, wenn folgende Vorschriften erfllt sind:

a) die Zelle oder Batterie ist in einer Weise kurzgeschlossen, dass die Zelle oder Batterie keine elektrische Energie enthlt. Der Kurzschluss der Zelle oder Batterie ist leicht nachprfbar (z. B. Stromschiene zwischen den Polen);

b) jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften des Absatzes (2) Buchstabe a), b), d), e) und f);

c) jedes Versandstck ist in bereinstimmung mit Unterabschnitt 5.2.1.9 RID gekennzeichnet;

d) mit Ausnahme der Flle, in denen die Zellen oder Batterien in Ausrstungen eingebaut sind, ist jedes Versandstck in der Lage, einer Fallprfung aus 1,2 m Hhe in beliebiger Ausrichtung standzuhalten, ohne dass die darin enthaltenen Zellen oder Batterien beschdigt werden, ohne dass sich der Inhalt so verschiebt, dass ein Kontakt von Batterie zu Batterie (oder von Zelle zu Zelle) mglich ist, und ohne dass der Inhalt austritt;

e) Zellen und Batterien, die in Ausrstungen eingebaut sind, sind gegen Beschdigung geschtzt. Wenn Batterien in Ausrstungen eingebaut sind, sind die Ausrstungen in widerstandsfhigen Auenverpackungen verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschtzt;

f) jede Zelle, auch wenn sie Bestandteil einer Batterie ist, enthlt nur gefhrliche Gter, die in bereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 und in einer Menge befrdert werden, welche die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebene Menge nicht berschreitet;

g) whrend der Befrderung ist ein Begleitpapier mitzufhren, in dem folgende Angabe enthalten ist:

"BEFRDERUNG GEMSS MULTILATERALER SONDERVEREINBARUNG RID 2/2023 (9)".

(10) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2025 fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur fr Befrderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.